AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Rotox-Klärtechnik, 25712 Burg, Unterm Cleve 1
Stand: 01.01.2017
1. Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Firma Rotox-Klärtechnik – nachstehend ROTOX genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.

2. Vertragsgegenstand
2.1 Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.
2.2 Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleistungsbetrieb selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.
2.3 Es steht ROTOX frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

3. Zustandekommen des Vertrages
3.1 Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Kundenauftrags durch den Auftraggeber (Angebot) und dessen Annahme durch ROTOX zustande. Der Auftraggeber ist an die Erteilung des Kundenauftrages (Angebot) zwei Wochen gebunden.
3.2 Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Auftrag beschrieben.

4. Vertragsdauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt.
4.2 Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden, gemäß den jeweils entsprechenden Vertragsinhalten.
4.3 Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grunde ist möglich. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug ist und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist diese nicht leistet.
4.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt jederzeit die Kosten für die zu erbringende Leistung anzupassen. Ist der Auftraggeber mit dieser Erhöhung bei gleicher Leistung nicht einverstanden wird ihm ein sofortiges Kündigungsrecht eingeräumt.

5. Leistungsumfang, Pflichten der Vertragspartner
5.1 Die von ROTOX zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.
5.2 ROTOX wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen. Die Vertragspartner können im Vertrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen vereinbaren.
5.3 Ist ROTOX die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach Kenntnis des Hinderungsgrunds, darüber in Kenntnis zu setzen.
5.4 ROTOX stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt, es sei denn individualvertraglich ist etwas anderes vereinbart. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
5.5 Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Auftraggebers eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfungsaufwand hierfür vom Dienstleistungsbetrieb bei vorheriger Ankündigung berechnet werden, sofern der Auftraggeber dennoch auf der Überprüfung des Änderungsantrages besteht.
Ggf. werden die für eine Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung schriftlich festgelegt und kommen entsprechend diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande.

6. Gefahrenübergang, Abnahme, Transport
6.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Bereitstellung des Liefer- und Leistungsgegenstandes auf dem Betriebsgrundstück von ROTOX auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teilleistungen erfolgen oder ROTOX noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von ROTOX über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch ROTOX gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
6.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die ROTOX nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist ROTOX verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
6.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.
6.4. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
6.5. Transporthilfsmittel (Mehrwegsysteme) sind Eigentum von ROTOX. Sofern diese nicht in einwandfreiem Zustand getauscht, kostenlos zurückgeschickt oder bezahlt werden, erfolgt die Berechnung zu marktüblichen Preisen.
6.6. Transportschäden sind ROTOX unverzüglich anzuzeigen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. ROTOX behält sich das Eigentum an dem Liefer- und Leistungsgegenstand vor, bis sämtliche Forderungen von ROTOX gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ROTOX nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme des Liefer- und Leistungsgegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch ROTOX liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn ROTOX dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
7.2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für ROTOX vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen, nicht ROTOX gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt so erwirbt ROTOX das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren von ROTOX mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller ROTOX anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für ROTOX. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
7.3. ROTOX ist berechtigt, den Liefer- und Leistungsgegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
7.4. Die Weiterveräußerung der gelieferten Ware, gleichgültig ob unbearbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur dann, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf ROTOX übergeht.
Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Besteller untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungsverbotes. Bei Zugriffen Dritter auf Rechte von ROTOX hat der Besteller ROTOX unverzüglich zu benachrichtigen.
7.5. Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag) an ROTOX ab. ROTOX nimmt die Abtretung hiermit an.
7.6. Der Besteller ist bis auf Widerruf ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Der Besteller hat auf Verlangen ROTOX die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen, sowie den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
7.7. ROTOX verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Dienstleistungen werden zu dem im individuellen Vertrag aufgeführten Pauschalpreis oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis, zzgl.
Fahrtkosten fällig und berechnet, soweit nicht im Vertrag eine andere Rechnungsstellung vereinbart ist.
8.2 Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen sind unverbindlich. Die einer Schätzung
zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfangs.
8.3 Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
8.4 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Ist der Rechnungsbetrag nicht innerhalb des angegebenen Zahlungsziels eingegangen, ist der Dienst leistende
berechtigt Verzugszinsen geltend zu machen oder die zu erbringende Leistung abzulehnen. Die Verzugszinsen betragen 5 % p.a. über dem zur Zeit der Berechnung
geltenden Basiszinssatz.

9. Gewährleistung / Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung oder Leistung, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet ROTOX unter Ausschluss weiterer Ansprüche –
vorbehaltlich Abschnitt 10 – Gewähr wie folgt:
9.1. Alle diejenigen Lieferungen oder Leistungen die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen sind unentgeltlich
nach Wahl von ROTOX nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist ROTOX unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile
werden Eigentum von ROTOX..
9.2. Zur Vornahme aller ROTOX notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit ROTOX die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist ROTOX von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der
Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei ROTOX sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den
Mangel selbst 3 oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ROTOX Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
9.3. Von den durch die von ROTOX vorgenommene Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt ROTOX – insoweit als sich die
Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Angemessene Aus- und Einbaukosten werden entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Entsprechendes gilt für die Kosten der Ermittlung der Fehlerursache.
9.4. Im Übrigen sind die Ansprüche des Bestellers gegen ROTOX insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei
fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.5. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
9.6. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, insbesondere nicht dem Stand der
Technik entsprechende Montage, Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung oder Verschleiß an der Ware (z. B.
Gleitringdichtungen, drehende Pumpenteile), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete
Fördermedien, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von ROTOX zu
verantworten sind.
9.7. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet ROTOX nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für eine ohne vorherige
Zustimmung von ROTOX vorgenommene Änderung des Liefer- und Leistungsgegenstandes.
9.8. Verletzt der Liefer- und Leistungsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird ROTOX auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich
das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer- und Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den
genannten Voraussetzungen steht auch ROTOX ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird ROTOX den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
9.9. Beim Verkauf von Gebrauchtgeräten ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von ROTOX vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise
instandgesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung zusätzlich folgende Voraussetzung:
Die Gewährleistung bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung ROTOX vertraglich oblag.
9.10. Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches 3 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, ansonsten zwei Jahre ab Herstelldatum (Datum Typenschild), mindestens jedoch ein Jahr
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

10. Haftung
10.1. Das Recht des Bestellers, aufgrund verschuldensabhängiger Ansprüche Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
a) des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit von ROTOX, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
b) des fahrlässigen Verstoßes gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten),
c) des arglistigen Verschweigens von Mängeln,
d) der Übernahme einer Garantie,
e) der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch ROTOX, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder
f) des Mangels eines Liefer- und Leistungsgegenstandes, für den nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen
gehaftet wird,
beschränkt.
10.2. Bei einem fahrlässigen Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist der Anspruch auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren
Schadens begrenzt.
10.3. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
10.4. Soweit Schadensersatzansprüche gegen ROTOX, ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn.
10.5. Wenn ROTOX oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Abschluss oder in einem anderen Zusammenhang Rat und Auskunft erteilen oder eine
Empfehlung aussprechen, so haftet ROTOX dafür nur dann, wenn ROTOX hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und erhalten hat und der Rat, die Auskunft oder
die Empfehlung schriftlich gegeben wurde. In diesem Falle haftet ROTOX bei Verschulden bis zu 25 % des für die Beratung etc. vereinbarten Entgelts. Diese
Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10.1 a), b), d) und e).

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
11.1. Erfüllungsort für alle Geschäfte, die ROTOX-Klärtechnik betreffen ist Burg/Dithmarschen, Deutschland.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlich Sondervermögen ist das Amtsgericht
Meldorf.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (CISG). Dies gilt auch für alle Verträge, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung geschlossen werden und keine andere schriftliche Rechtsvereinbarung
enthalten.

12. Sonstige Bestimmungen
12.4. Nebenabreden, Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
12.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame
Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.

13. Allgemeine Informationspflicht, § 36 VSBG

Die Firma Rotox-Klärtechnik ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.